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SCHIFFSFONDS UND STEUERN - IN DER KRISE KEIN STEUERSPARMODELL

Auf den ersten Blick ist die Beteiligung an einem Schiffsfonds seit Einführung der Tonnagebesteuerung ab dem Jahr 1999 an sich sehr attraktiv. Denn die "Tonnagensteuer" ist oft eine anlegerfreundliche Gewinnermittlungsart.

Kombimodell besonders attraktiv

Dies galt insbesondere bis zum Abschluss des Jahres 2005. Denn bis zu diesem Zeitpunkt gab es das sogenannte Kombimodell. Nach diesem Modell konnten Gewinne und Verluste aus der Beteiligung an einem Schiffsfonds innerhalb der ersten 3 Jahre ganz normal besteuert werden. Folge war, dass die in der Regel in diesem Zeitraum anfallenden Verluste steuerlich absetzbar waren.

Nach diesen 3 Jahren konnte dann noch zur Tonnagebesteuerung gewechselt werden. Das ist eine besondere Gewinnermittlungsart. Hierbei wird dann nicht mehr der tatsächlich angefallene Gewinn aus der Beteiligung berücksichtigt. Vielmehr wird gemäß § 5 a EStG ein fiktiver Gewinn angenommen. Ob das der tatsächliche Gewinn ist, ist in diesem Fall egal. Dieser fiktive Gewinn bestimmt sich grob zusammengefasst danach, wie groß der Laderaum des Schiffes ist. Da dieser in Tonnen bemessen wird, folgt daraus der Begriff Tonnagesteuer.

Normalerweise ist diese Tonnagesteuer dann auch tatsächlich für den Steuerpflichtigen deutlich günstiger als eine übliche Besteuerung. Denn bei einem normalen Gewinnabwurf ist der nach der Tonnagesteuer zugrunde gelegte Gewinn meistens deutlich geringer als der Gewinn, der tatsächlich durch die Beteiligung anfällt. De facto wird nur ein viel kleinerer Gewinn als der tatsächliche besteuert.

In der Krise: Steuern trotz Verluste

Diese günstige Steuergrundlage kehrt sich jedoch in der Krise eines Schiffsfonds um. Denn in diesem Fall wird trotz eventueller Verluste weiterhin ein – wenn auch geringer – fiktiver Gewinn anhand des Frachtraums durch die Steuerbehörden vermutet. Dies ist besonders dann nachteilig, wenn trotz massiver Verluste keine Berücksichtigung in steuerlicher Hinsicht möglich ist, sondern vielmehr immer noch ein – wenn auch geringer – Gewinn aufgrund der Tonnagesteuerzahlen zu versteuern ist.

Auslaufen des Kombimodells 2006

Dies gilt noch verschärft nach der neuen Rechtslage, welche im Wesentlichen am 01.01.2006 in Kraft trat. Hiernach muss die Wahl zur Tonnagebesteuerung von Anfang an für 10 Jahre festgelegt werden. Entsprechend können hier nicht einmal in den ersten Jahren mehr die aufkommenden Verluste steuerlich geltend gemacht werden. Entwickelt sich nun die Beteiligung an dem Schiffsfond ungünstig, können gleichwohl niemals Verluste geltend gemacht werden, sondern es sind stets geringe Gewinne nach der fiktiven Tonnagesteuer auch tatsächlich zu versteuern.

Steuerverluste können Sie nicht abschreiben

Daher lässt sich zusammenfassend sagen: Die Tonnagesteuer ist besonders attraktiv, solange der Schiffsfonds gute Gewinne erzielt. Denn von diesen ist dann in der Regel nur ein kleiner Teil zu versteuern. Entstehen jedoch Verluste, können diese steuerlich nicht abgesetzt werden. Vielmehr bleibt es bei der Versteuerung eines fiktiv angenommenen Gewinns. Entsprechend ist die Beteiligung an einem Schiffsfonds gerade in einer Krise steuerlich nicht attraktiv.

Bei den steuerlichen Aspekten ist zu prüfen, ob auch auf die negativen steuerlichen Aspekte ein ausreichender Hinweis erfolgte. Denn häufig wurden bei dem Vertrieb der Schiffsfonds nur die steuerlichen Vorteile in den Vordergrund gerückt.

Die oben genannten Ausführungen stellen jedoch nur einen ersten Überblick über die Besonderheiten der Versteuerung bei einem Schiffsfonds dar. Sie können in ihrem individuellen Fall eine Beratung keinesfalls ersetzen.

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