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PROBLEM: RÜCKFORDERUNG VON AUSSCHÜTTUNGEN/ ENTNAHMEN

Für eine Vielzahl von Anlegern kommt es knüppeldick. Erst geht der Fonds pleite. Und dann fordert der Insolvenzverwalter auch noch die über Jahre hinweg erhaltenen Ausschüttungen zurück, die man – den Versprechungen des Vermittlers glaubend – als Gewinne oder Zinsen angesehen hatte. In Wahrheit handelte es sich bei diesen Ausschüttungen in der Regel aber um gewinnabhängige Entnahmen, die eine Rückzahlung der zuvor geleisteten Einlage darstellten. In diesen Fällen kann es in der Tat zu einer Haftung der Anleger in Höhe der erhaltenen Entnahmen kommen. Diese Haftung wird bei einer Pleite der Gesellschaft vom Insolvenzverwalter geltend gemacht. Aber auch schon vor einer Insolvenz ist eine Inanspruchnahme durchaus möglich.

Nachdem in den vergangen Jahren Immobilienfondsanleger mit entsprechenden Rückforderungsbegehren überzogen wurden, trifft es jetzt auch zunehmend private Schiffsfondsinvestoren (z. B. Dr. Peters-Fonds). Allerdings ist allen Betroffenen zu raten, den Forderungen nicht ungeprüft nachzukommen. Denn so einfach, wie es der Insolvenzverwalter oftmals darstellt, ist die Haftung nicht zu begründen und durchzusetzen. Es gibt verschiedene Fallstricke, in denen sich auch ein rechtlich versierter Insolvenzverwalter verheddern kann.

Sollten Sie daher mit einer solchen Rückforderung konfrontiert sein, so lassen Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten. Die KANZLEI GÖDDECKE hat in der Vergangenheit erfolgreich gegen solche Rückforderungen gekämpft und – wenn eine komplette Abwehr nicht zu erreichen war – nicht unerhebliche Zahlungsnachlässe erreicht.

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